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Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume – Pflich ... / 4 Mietvertragliche Abreden

Rudolf Stürzer
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Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können von den Parteien auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, z. B. dadurch, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt.

 
Hinweis

Einseitige Vorstellung des Mieters

Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie dem Vermieter bekannt ist (z. B. Mieter rechnet nicht mit Nutzungsänderung von Nebenflächen der Mietsache – hier: Innenhof – während der Mietdauer). Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

Daher kann ein Mieter nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden (hier: Einbau einer Lüftungsanlage im Innenhof), unterlässt. Dies gilt selbst dann, wenn die Veränderung zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber weiterhin noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet, d. h. die Grenzwerte der TA-Lärm nicht überschritten werden. Insofern kann der Mieter nicht davon ausgehen, dass der Vermieter für die Erhaltung einer unter den gesetzlichen Grenzwerten liegenden Belastung über die gesamte Mietdauer einstehen wollte.[1]

 
Hinweis

Lärm-Grenzwerte und gebietstypische Geräusche

Werden die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten, kann ein Mangel der Mietsache nur ausnahmsweise dann vorliegen, wenn Lärmbelästigungen – etwa wegen der Eigenart der Geräusche – dennoch objektiv zu einer Gebrauchswertbeeinträchtigung führen. Insofern stellen Geräusche, die nach Art und Intensität gebietstypisch sind, keinen Mangel dar.

Ferner kann auch nicht jede nachteilige Veränderung des Wo...

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