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Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume – Pflich ... / 3.2 Kosten

Rudolf Stürzer
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Instandhaltung unabhängig von Höhe der Kosten

Die Instandhaltungspflicht des Vermieters ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe der notwendigen Aufwendungen. Eine Berufung des Vermieters auf die sog. "Opfergrenze" ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn das Mängelbeseitigungsverlangen des Mieters treuwidrig ist, weil ein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie der Höhe der Miete andererseits besteht und die Mangelhaftigkeit nicht vom Vermieter verschuldet worden ist.[1]

An die Annahme eines krassen Missverhältnisses stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen und lässt z. B. Kosten in Höhe von 2 Jahresmieten für die Instandsetzung eines mitvermieteten Balkons nicht genügen.[2]

Nach der – von einer Zerstörung zu unterscheidenden – Beschädigung der Mietsache kann der Vermieter den vom Mieter geltend gemachten Gewährleistungs- und Herausgabeansprüchen ein Überschreiten der sog. "Opfergrenze" nicht entgegenhalten, wenn er die Mietsache nach dem Schadensereignis unter Verwendung von Versicherungsleistungen tatsächlich wieder aufgebaut hat.[3]

Unzumutbar ist der Renovierungsaufwand für den Vermieter i. d. R. erst dann, wenn er nicht innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren durch eine erzielbare Rendite aus dem Mietobjekt ausgeglichen werden kann[4] oder wenn der Reparaturaufwand mehr als das 3-fache des Verkehrswerts des Mietobjekts betragen würde.[5]

 
Achtung

Erneuerung auf eigene Kosten

Erneuert der Mieter auf eigene Kosten z. B. eine 30 Jahre alte Badewanne, ohne dass die Voraussetzungen des Verschleißes eingetreten sind, kann er vom Vermieter keine Kostenerstattung verlangen.[6]

Diese Grundsätze gelten auch für andere mitvermietete Anlagen und Einrichtungen wie Türen, Fenster und Boden...

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