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Insolvenzrechnungslegung nach Insolvenz-, Handels- und S ... / 3 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung

Prof. Dr. Markus Häfele
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Rz. 92

Die Vorschriften der Insolvenzordnung regeln neben der internen, insolvenzrechtlichen Rechnungslegung auch die externe, handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung. § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO erklärt die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung für anwendbar.[1] Zudem bestimmt § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass der Insolvenzverwalter diese Pflichten anstelle des Schuldners wahrzunehmen hat.[2]

[1] Grds. sind keine Erleichterungen vorgesehen, IDW, RH HFA 1.012 "Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren", Rz. 37.
[2] So auch die ständige Rechtsprechung, BGH Urt. v. 29.05.1979, VI ZR 104/78, NJW 1979, 2212.

3.1 Handelsrechtliche Rechnungslegung

 

Rz. 93

Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Entsprechend § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO bewirkt die Beendigung des Insolvenzverfahrens dann das Ende des Geschäftsjahres.[1] Aufgrund dieser Regelung in § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ergeben sich regelmäßig Rumpfgeschäftsjahre.[2] Die Rumpfgeschäftsjahre sind mit einer Schlussbilanz abzuschließen.[3] Das ergibt sich für das letzte werbende Geschäftsjahr bereits aus § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO sowie der allgemeinen Regelung des § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der mit dem Eröffnungsbeschluss angeordnete Beginn eines neuen Geschäftsjahres macht dann die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz erforderlich.[4] Für das Geschäftsjahr der Beendigung des Insolvenzverfahrens folgt die Pflicht zur Aufstellung einer Schlussbilanz für AG und GmbH aus der entsprechenden Anwendung der § 270 Abs. 1 AktG, § 71 Abs. 1 GmbHG und für die übrigen Rechtsformen aus § 242 Abs. 1 HGB.[5] Damit lässt sich die Darstellung der handelsrechtlichen Rechnungslegung auch hier nach bestimmten Zeitabschnitten gliedern.

[1] Uhlenbruck, Das...

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