Rz. 68
Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Für deren Nachweis haben sie nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden, aus denen sich das Bestehen der Forderung ergibt (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, Verträge etc.), in Kopie beizufügen. Bei der Anmeldung sind zudem nach § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Soweit einschlägig, sind zudem die Tatsachen darzulegen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat zugrunde liegt.
Rz. 69
Die aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger sowie die Massegläubiger werden ohne Teilnahme am Feststellungsverfahren befriedigt. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nach § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist nach § 174 Abs. 3 Satz 2 InsO auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Der Insolvenzverwalter hat nach § 175 Satz 1 InsO jede angemeldete Forderung mit den genannten Angaben in die Forderungstabelle einzutragen.
Rz. 70
Die Forderungstabelle ist die Grundlage für das gerichtliche Prüfungsverfahren, darüber hinaus bildet sie die organisatorische Grundlage f...