Rz. 19
Gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Es dient dazu, die Masse festzustellen, eine Kontrolle des Verwalters zu ermöglichen und eine Vorstufe der weiteren Berichterstattung zu bilden.
Die Bestandsaufnahme durch den Insolvenzverwalter dient der Sichtung der Insolvenzmasse, ihrer systematischen Darstellung und Bewertung sowie der Information und Rechenschaftslegung gegenüber den Insolvenzgläubigern, dem Schuldner und dem Insolvenzgericht. Sie dient damit gleichzeitig der Sicherung der Insolvenzmasse, indem sie es Gläubigern und Gericht ermöglicht, den Verbleib der Massegegenstände und deren Verwertung zu überprüfen.
Rz. 20
Der Insolvenzverwalter kann sich vom Gericht nach § 151 Abs. 3 Satz 1 InsO von der Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses entbinden lassen. Ist allerdings ein Gläubigerausschuss eingesetzt worden, so bedarf dies nach § 151 Abs. 3 Satz 2 InsO seiner Zustimmung.
Rz. 21
§ 154 InsO bestimmt, dass das Masseverzeichnis spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen ist. Da der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO spätestens 3 Monate nach dem Tag des Eröffnungsbeschlusses stattfinden muss, kann zumindest eine Aussage über den spätest möglichen Zeitpunkt der Erstellung gemacht werden.
Rz. 22
Erster Schritt zur Erstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände ist die Vornahme einer Inventur durch den Insolvenzverwalter oder von ihm hinzugezogene Hilfspersonen. Dabei sind zunächst die Vermögensgegenstände unter Übernahme der Buchwerte, ggf. Einkaufspreise, vollständig zu erfassen und aufzuführen. Jede im Insolvenzverfahren durchzuführende Bestandsaufnahme hat den handelsrechtlichen Gr...