Rz. 11
In diesem Verfahrensabschnitt geht es zum einen darum, den jeweils vorgebrachten Insolvenzgrund (eingetretene Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO oder Überschuldung gem. § 19 InsO) nachzuweisen, und zum anderen darum, zu klären, ob eventuell eine Abweisung des Eröffnungsantrages in Betracht kommt.
Seit Inkrafttreten des SanInsFoG und des StaRUG zum 1.1.2021 ist im vorinsolvenzlichen Verfahrensabschnitt zudem zu berücksichtigen, dass Geschäftsleiter nach § 1 StaRUG verpflichtet sind, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus steht dem Schuldner mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen nach den §§ 29 ff. StaRUG ein Instrumentarium zur Verfügung, das eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglicht und damit die Entscheidung über die Stellung eines Insolvenzantrags beeinflussen kann. Diese Regelungen ändern zwar nichts an den insolvenzrechtlichen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung, erweitern jedoch die Pflichten und Handlungsmöglichkeiten in der Phase vor der Antragstellung.
2.1.1 Rechnungen zum Nachweis des Insolvenzgrundes
Rz. 12
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt.
Rz. 13
Als allgemeiner Eröffnungsgrund kommt dabei zunächst die eingetretene Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 1 InsO in Betracht. Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Rz. 14
Zur Antragsstellung berechtigt sind dabei nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger.
Stellt der Schuldner den Eröffnungsantrag, so hat er gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO durch geeignete Unterlagen den geltend gemachten Insolvenzgrun...