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Insolvenz: So läuft das Verfahren ab / 2.1.3 Überschuldung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Überschuldung liegt dann vor, wenn das Aktivvermögen bzw. die Vermögensgegenstände der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdecken. Die Bilanzwerte sind dabei der Ausgangspunkt, entscheidend aber sind letztlich die tatsächlichen Werte.[1]

 
Hinweis

Kein Insolvenzgrund bei positiver Fortbestehensprognose

Eine Ausnahme für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei Überschuldung liegt dann vor, wenn die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, dies in einem Prognosezeitraum von 12 (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach § 4 Abs. 2 SanInsKG 4 Monate bis 31.12.2023 gültig).[2]

Die Überschuldung ist mit einer speziellen Überschuldungsbilanz festzustellen, die im Verhältnis zu einer Jahresbilanz Besonderheiten vor allem im Hinblick auf den Ansatz und die Bewertung der Vermögensgegenstände aufweist und deshalb vom insoweit unkundigen Geschäftsführer am besten in die Hände eines dafür Sachverständigen gegeben wird.[3]  Ein Beispiel einer positiven Fortführungsprognose kann der Zuschlag für einen Großauftrag sein, der sich über mehrere Jahre bzw. den Prognosezeitraum positiv auf die Geschäftsentwicklung auswirkt.

Kann eine positive Fortführungsprognose nicht festgestellt werden, muss zwingend ein Überschuldungsstatus aufgestellt werden.

 
Hinweis

Ausgelaufene Sonderregelungen als gesetzgeberische Reaktion auf die Ukraine-Krise

Hinzuweisen ist auf Folgendes: Aus dem bisherigen "COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz" (COVInsAG) ist das "Gesetz zur vorrübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen" (SanInsKG) geworden. Es war seit dem 9.11.2022 in Kraft. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung erfährt eine Abmilderung.

  • Der Prognosezeitraum fü...

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