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Insolvenz eines Wohnungseigentümers (WEMoG) / 15 Weiteres

Dr. Oliver Elzer
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15.1 Einstellung mangels Masse (Massearmut)

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Massearmut), stellt das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 207 Abs. 1 InsO grundsätzlich ein.

15.2 Masseunzulänglichkeit

Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten – unter anderem das Hausgeld – zu erfüllen, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.[1] Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall die Masseverbindlichkeiten nach der in § 209 InsO genannten Rangordnung zu berichtigen. Zeigt der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das laufende Hausgeld, das vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden ist (Altmasseverbindlichkeiten), weder einklagen noch wegen dieser Ansprüche in die Masse vollstrecken.[2] Hausgelder, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig werden, sind hingegen Neumasseverbindlichkeiten.[3]

[1] Siehe auch Vallender, VIA 2010, S. 65, 66.
[2] BGH, Urteil v. 21.7.2011, IX ZR 120/10, NZI 2011 S. 731, 732; BGH, Urteil v. 3.4.2003, IX ZR 101/02, BGHZ 154 S. 358, 360.
[3] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.4.2006, I-3 Wx 299/05, NZI 2007 S. 50.

15.3 Pflichten des Insolvenzverwalters

Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Hausgeldansprüche als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.[1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist allerdings nicht schutzlos. Für die Frage der materiellen Anwendung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht an. Diese gilt auch schon vor der Anzeige und ist vom Insolvenzverwalter in jedem Fall zu beachten.[2]

Hieraus folgt, dass der Insolvenzverwalter sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er trotz eingetretener Masseunzulänglichkeit einzelne Masseverbindlichkeiten befriedigt und andere – gleichermaßen fällige – unberücksichtigt lässt. Insoweit muss der Insolvenzverwalter vor jeder Auszahlung prüfen, ob die Masse überhaupt ausreicht, um alle Masseforderungen zu begleichen. Ist dies nicht der Fall, muss er dafür sorgen, dass eine Befriedigung nur nach der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO erfolgt. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein entsprechender Verteilungsfehler vorliegt, ist der tatsächliche Eintritt der Masseunzulänglichkeit; auf die Anzeige durch den Insolvenzverwalter kommt es nicht an.[3]

 

Befriedigung der Massegläubiger

Nach § 209 InsO sind zu berichtigen in der 1. Rangklasse die Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne von § 54 InsO, in der 2. Rangklasse die so genannten Neumasseverbindlichkeiten und in der 3. Rangklasse die Altmasseverbindlichkeiten. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Neu- und Altmasseverbindlichkeit sind der Zeitpunkt, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist sowie der Zeitpunkt der Unzulänglichkeitsanzeige. Hausgeld wird durch den Beschluss begründet. Die vor Unzulänglichkeitsanzeige bereits fällig gewordenen Hausgelder sind damit jedenfalls Altmasseverbindlichkeiten und erst an 3. Rangstelle zu befriedigen.[4]

Sind die Masseverbindlichkeiten nach § 209 InsO berichtigt, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach § 211 InsO ein.

[1] BGH, Urteil v. 21.10.2010, IX ZR 220/09, NZM 2011 S. 783.
[2] BGH, Urteil v. 21.10.2010, IX ZR 220/09, NZM 2011 S. 783.
[3] BGH, Urteil v. 21.10.2010, IX ZR 220/09, NZM 2011 S. 783.
[4] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.4.2006, I-3 Wx 299/05, NZI 2007 S. 50.

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