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Insolvenz eines Wohnungseigentümers / 7.2.2 Hausgeld: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fällig werdende Hausgelder

Dr. Oliver Elzer
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7.2.2.1 Laufendes Hausgeld

Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten[1] und vom Insolvenzverwalter zu bedienen.[2] Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90 InsO vorliegen, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch aus der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG in das zur Masse gehörende Wohnungseigentum vollstrecken.[3] Etwas anderes gilt nur im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigt oder wenn er das Wohnungseigentum freigibt.[4] Die hier vorgeschlagene Verfallklausel[5] führt zu einer Vorverlagerung des Fälligkeitszeitpunktes für das Hausgeld um ein ganzes Jahr. Ohne entsprechende Formulierung kann sich der Insolvenzverwalter ggf. darauf berufen, in dem ganzen Jahr keine Hausgelder als Masseverbindlichkeit befriedigen zu müssen.[6]

 

Musterschreiben: Anforderung des Hausgeldes beim Insolvenzverwalter durch den Verwalter

Frau/Herrn

__________________

[Name und Anschrift des Insolvenzverwalters]

__________________

WEG ____-Straße ./. ________

[Aktenzeichen, Name und Daten des Hausgeldschuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist]

Sehr geehrte(r) Frau/Herr __________,

________ [Name des Schuldners] ist Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichtes _____ [Name und Ort] für _____ [Grundbuchbezirk] _____ Blatt _____ [Nummer] eingetragenen Wohnungseigentums. Ein aktueller beglaubigter Grundbuchauszug liegt bei.

Ich bin nach § 9b Abs. 1 Satz WEG ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer _____ [Name] gegen Sie und für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ansprüche ge...

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