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Insolvenz eines Wohnungseigentümers / 15 Weiteres

Dr. Oliver Elzer
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15.1 Einstellung mangels Masse (Massearmut)

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Massearmut), stellt das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 207 Abs. 1 InsO grundsätzlich ein.

15.2 Masseunzulänglichkeit

Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten – unter anderem das Hausgeld – zu erfüllen, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.[1] Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall die Masseverbindlichkeiten nach der in § 209 InsO genannten Rangordnung zu berichtigen. Zeigt der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das laufende Hausgeld, das vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden ist (Altmasseverbindlichkeiten), weder einklagen noch wegen dieser Ansprüche in die Masse vollstrecken.[2] Hausgelder, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig werden, sind hingegen Neumasseverbindlichkeiten.[3]

[1] Siehe auch Vallender, VIA 2010, S. 65, 66.
[2] BGH, Urteil v. 21.7.2011, IX ZR 120/10, NZI 2011 S. 731, 732; BGH, Urteil v. 3.4.2003, IX ZR 101/02, BGHZ 154 S. 358, 360.
[3] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.4.2006, I-3 Wx 299/05, NZI 2007 S. 50.

15.3 Pflichten des Insolvenzverwalters

Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Hausgeldansprüche als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.[1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist allerdings nicht schutzlos. Für die Frage der materiel...

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