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Insolvenz eines Wohnungseigentümers / 12.2 Wirkungen

Dr. Oliver Elzer
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12.2.1 Hausgeldschuldner

Wie sich eine Freigabe auf die Frage auswirkt, wer Hausgeldschuldner ist, ist streitig. Relativ geklärt scheint zu sein, dass der Insolvenzverwalter für diejenigen Forderungen haftet, die während der Dauer der Insolvenzverstrickung des Wohnungseigentums fällig geworden sind.[1] Die Freigabe von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse wirkt nämlich nur für die Zukunft.[2] Noch etwas umstritten ist hingegen, ob das auch für die nach dieser Zeit fällig werdenden Hausgelder gilt.[3] Zutreffend ist wohl, dass der Hausgeldanspruch an das Bestehen von Miteigentum am Grundstück anknüpft und dieses nach Herauslösen aus der Insolvenzmasse Haftungsmasse sein muss.[4] Damit schuldet nach einer Freigabe allein der Wohnungseigentümer das Hausgeld.[5]

[1] LG Kassel, Beschluss v. 12.4.2007, 3 T 30/07, ZIP 2007 S. 2370; Cranshaw, ZfIR 2015, S. 461, 470.Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 46.
[2] LG Kassel, Beschluss v. 12.4.2007, 3 T 30/07, ZIP 2007 S. 2370.
[3] Verneinend: KG Berlin, Beschluss v. 20.8.2003, 24 W 142/02, NZM 2004 S. 383, 384; LG Berlin, Beschluss v. 17.8.2007, 55 T 112/06 WEG, ZMR 2008 S. 844; bejahend: AG Mannheim, Urteil v. 4.6.2010, 4 C 25/10 WEG; AG Mannheim, Urteil v. 14.7.2004, 4 URWEG 105/04, ZMR 2005 S. 483; Vallender, VIA 2010, S. 65, 67.
[4] Vallender, NZI 2004, S. 401.
[5] KG, Beschluss v. 20.8.2003, 24 W 142/02, NZM 2004 S. 383; AG Halle (Saale), Urteil v. 8.3.2011, 120 C 4271/10; Lüke, ZWE 2010, S. 62, 66; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 47; Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 371.

12.2.2 Vollstreckungsverbot

Grundsatz

Gibt der Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, z. B. das Wohnungseigentum, aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser Gegenstand als...

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