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Insolvenz eines Wohnungseigentümers / 11 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Dr. Oliver Elzer
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Wenn die Schlussverteilung vollzogen ist, die Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse (in der Regel nur anteilig) bedient wurden, beschließt das Insolvenzgericht nach § 200 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungszuständigkeit wieder auf den Wohnungseigentümer über. Ist sein Sondereigentum nicht verwertet worden, rückt der Wohnungseigentümer wieder in die volle Verwaltungszuständigkeit und in seine Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer ein.

11.1 Regel: Nachforderungsrecht

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Insolvenzgläubigerin kann – wird dem Schuldner keine Restschuldbefreiung[1] erteilt – gemäß § 201 InsO mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen (= unbedient gebliebenen) Forderungen gegen den Wohnungseigentümer als Hausgeldschuldner unbeschränkt geltend machen. Wurden – wie in aller Regel – die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom Insolvenzverwalter festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten oder wurde ein Widerspruch beseitigt, kann aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden.

[1] Siehe Kap. 11.2 Restschuldbefreiung.

11.2 Restschuldbefreiung

Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er auf seinen Antrag hin gemäß § 286 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern nach §§ 291 ff. InsO befreit werden. Die Schuldbefreiung wird grundsätzlich erteilt, wenn der Hausgeldschuldner in einem Zeitraum von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den pfändbaren Anteil seiner laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtritt, damit dieser die Gläubiger – unter anderem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – anteilig befriedigen kann.[1] Dann erlöschen ...

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