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Innergemeinschaftliche Lieferungen - Steuerfreiheit und ... / 3.1 Sachverhalt

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Bürogerätehersteller B aus Bochum hat im März 2025 eine Bestellung des F aus Frankreich erhalten. Bestellt wurden 100 Kopierer für einen Gesamtbetrag von 100.000 EUR (netto). Bei der Bestellung verwendete F seine auch zum Zeitpunkt der Lieferung gültige und vom BZSt qualifiziert bestätigte französische USt-IdNr. B ließ am 20.4.2025 die Ware durch einen von ihm beauftragten Frachtführer zu F nach Frankreich transportieren; eine ordnungsgemäße und vollständige Rechnung erteilte B dem F am 21.4.2025. Noch im April 2025 erhielt B wunschgemäß von F eine Gelangensbestätigung, in der alle notwendigen Informationen enthalten waren. Aufgrund eines manuellen Erfassungsfehlers wurde in der Buchhaltung aber nur ein Umsatz i. H. v. 10.000 EUR in der Voranmeldung und Zusammenfassenden Meldung für April 2025 erfasst.

Am 25.5.2025 ging der Zahlungsbetrag von F auf einem Bankkonto des B ein. Bei Buchung des Zahlungseingangs Anfang Juni 2025 wurde bei der Abstimmung der Erfassungsfehler festgestellt und die Differenz von 90.000 EUR nachgebucht. Die Differenz von 90.000 EUR wurde in der Voranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2025 erfasst und ordnungsgemäß dem Finanzamt bzw. dem BZSt übermittelt.

Im August 2025 erhält B die Information, dass die französischen Finanzbehörden die im März 2025 gültige USt-IdNr. des Leistungsempfängers rückwirkend zum Februar 2025 widerrufen hat.

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