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Innergemeinschaftliche Lieferungen - Steuerfreiheit und ... / 2.3 Lösung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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U ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist[1]; zu dem Rahmen seiner unternehmerischen Betätigung gehören alle Lieferungen von Gegenständen.

 
Praxis-Tipp

Unternehmerische Tätigkeit gilt grenzüberschreitend

Die unternehmerische Tätigkeit ist nicht auf einen Staat begrenzt. Ist der Unternehmer unternehmerisch tätig, erstreckt sich seine Tätigkeit auf seine weltweiten Aktivitäten.

1. Lieferung vom 6.1.2025 (ohne USt-IdNr.)

U führt eine Lieferung gegenüber dem Abnehmer A in den Niederlanden aus, da er ihm die Verfügungsmacht an der Ware verschafft.[2] Da die Ware durch einen beauftragten Dritten transportiert wird, handelt es sich um eine Versendungslieferung, deren Ort sich nach§ 3 Abs. 5a i. V. m. § 3 Abs. 6 UStG bestimmt und damit am Ort der Übergabe an den Frachtführer ausgeführt ist. Die Lieferung ist in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.

 
Wichtig

Kein Ort der Lieferung nach § 3c UStG

Theoretisch wäre zu prüfen, ob sich für U der Ort seiner Lieferung nach § 3 Abs. 5a i. V. m. § 3c Abs. 1 UStG in die Niederlande – dem Ort, an dem sich die Ware am Ende der Versendung befindet – verlagern würde. Da nach den Sachverhaltsangaben A aber Unternehmer sein soll und auch für sein Unternehmen handelt, gehört er nicht zu den in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneten Empfängern und ist nach den Sachverhaltsangaben auch kein "besonderer Unternehmer" i. S. d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG, sodass kein Abnehmer nach § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG aus Sicht des liefernden Unternehmers vorliegt.

Da die Ware aber aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, ist zu prüfen, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG vorliegen kann. Die Ware wird in einen anderen Mitgliedstaat versendet und gelangt damit tatsächlich v...

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