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Innergemeinschaftliche Lieferung: Einführung in die umsa ... / 6.1.2 Neben der Gelangensbestätigung weiterhin zugelassene Nachweise

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese, André Meißner
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Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung

Durch Versendungsbeleg, insbesondere durch

  • einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält,
  • ein Konnossement,
  • Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements,
  • einen anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs
  • eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist, oder
  • in den Fällen von Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung durch das o. g. Protokoll nicht möglich ist: durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.
Besonderheiten bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer (Abholfall) Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Bestehen in diesen Fällen begründete Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis mit einer Gelangensbestätigung oder mit den übrigen zugelassenen Belegnachweisen in Versendungsfällen zu führen.
Bei Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferu...

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