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Informationspflichten für Dienstleistungserbringer / 6.6 Hinweispflichten auf die OS-Plattform

Ulrike Fuldner
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Die ODR-Verordnung[1] gilt ab dem 9.1.2016 für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, bei denen in der EU wohnhafte Verbraucher gegen in der EU niedergelassene Unternehmer und umgekehrt vorgehen können.

Jeder Online-Händler oder Online-Dienstleister (auch Anwälte und Steuerberater) und Online-Marktplatz-Betreiber muss seit dem 9.1.2016 auf seiner Homepage auf die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) hinweisen. Dazu muss er einen Link auf seiner Hompage auf die OS-Plattform[2] setzen (auf jeden Fall "anklickbar")[3] und seine E-Mail-Adresse angeben. Wo der Link genau sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Nicht ausreichend ist wohl, den Link im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu veröffentlichen, wenn diese erst auf der Bestellseite zu finden sind. Am besten erkennbar ist die Verlinkung wohl im Impressum.

Obige Hinweispflichten trifft alle Online-Händler unabhängig davon, ob sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung (AS) wollen oder nicht. Auch Händler, die keine oder keine eigene Internetseite haben und ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale (eBay, Amazon etc.) vertreiben, müssen den Link in ihr Angebot/ihre Seite einpflegen. Es reicht nicht, dass der Plattform-Betreiber auf die Online-Streitbeilegung hinweist.[4] Empfehlenswert ist es auch, den Link zur OS-Plattform in E-Mails (bei Angeboten an den Empfänger) aufzunehmen, wenn ein Vertragsabschluss per E-Mail erfolgt, weil auch in diesem Fall ein Online-Vertrag vorliegt.

Der Betreiber eines Online-Shops muss nicht nur einen klickbaren Link zur OS-Plattform einrichten, sondern dessen Funktionstüchtigkeit auch monatlich überwachen.[5]

Für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstverträge eingehen und die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, an alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, sieht Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung weitere Informationspflichten vor.

Die OS-Plattform ist seit dem 15.2.2016 funktionsbereit und wird von der EU-Kommission verwaltet. Sie dient dazu, Streitigkeiten bei Online-Geschäften vollständig abzuwickeln. Auf der OS-Plattform wird ein Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt. Dies ist in allen Amtssprachen der EU zugänglich.[6]

Am 7.1.2020 hat die neue Universalschlichtungsstelle (USS) für Verbraucherstreitigkeiten ihren Betrieb in Kehl aufgenommen.[7]

Organisation, Verfahren und Kosten der neuen Verbraucherschlichtungsstelle basieren auf der Verordnung zur Regelung des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes (Universalschlichtungsverordnung) v. 16.12.2019.[8]

 
Hinweis

Abmahnung und gerichtliches Verfahren drohen

Verstöße gegen die obige Verlinkungs-Pflicht sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden und sind teuer.[9] In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Bochum entschieden, dass es einem Internethändler untersagt wird, Produkte anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link auf die OS-Plattform zu platzieren.[10] Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.

Für die Beurteilung, ob eine Serienabmahnung von sachfremden Motiven getragen ist, kann es sprechen, dass der Abmahnende bei objektiver Betrachtung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße hat und diese für seine Marktstellung nicht von Bedeutung ist. Das kann der Fall sein, wenn es sich – wie bei einem fehlenden Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission (OS-Plattform) – um formale Verstöße handelt, die sich leicht im Internet ermitteln lassen und den Abmahnenden in seiner Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigen.[11]

[1] Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rats v. 21.5.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. L 165 v. 18.6.2013 S. 63.
[2] https://ec.europa.eu/consumers/odr/, letzter Abruf 6.7.2023.
[3] OLG Hamburg, Beschluss v. 26.4.2018, 3 W 39/18; OLG Dresden, Beschluss v. 11.8.2017, 14 U 732/17, MMR 2017 S. 719; OLG München, Urteil v. 22.9.2016, 29 U 2498/16, MMR 2017 S. 191; LG Dortmund, Beschluss v. 28.4.2016, 13 O 35/16.
[4] OLG Koblenz, Urteil v. 25.1.2017, 9 W 426/16, MMR 2017 S. 706; a. A., OLG Dresden, Urteil v. 17.1.2017, 14 U 1462/16 , MMR 2017 S. 418; BGH, Hinweisbeschluss v. 10.9.2020, I ZR 237/19, MMR 2021 S. 331: Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtungserklärung, klickbarer Link auf eBay-Angebot zur OS-Plattform anzubringen.
[5] Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 9.3.2023, 6 U 36/22, GRUR-RS 2023, 4719.
[6] BT-Drs. 18/5089, S. 76.
[7] https://www.verbraucher-schlichter.de, letzter Abruf 6.7.2023.
[8] BGBl 2019 I, S. 2817.
[9] § 8 UWG; Verstoß gegen § 3a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/20...

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