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Informationspflichten des Verwalters / 5 Einsichtsrecht

Alexander C. Blankenstein
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Der Anspruch auf Auskunftserteilung korrespondiert mit dem Recht der Wohnungseigentümer auf Einsichtnahme. Seit Inkrafttreten des WEMoG ist der Anspruch auf Unterlageneinsicht ausdrücklich in § 18 Abs. 4 WEG geregelt. Die Wohnungseigentümer haben nach entsprechender Terminvereinbarung (zu den üblichen Bürozeiten) ein Recht auf Einsichtnahme in die die Gemeinschaft betreffenden Unterlagen und Belege, z. B. Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen und insbesondere in die nach § 24 Abs. 7 WEG zu führende Beschluss-Sammlung.

 
Wichtig

Verweigerte Einsichtnahme stellt Anfechtungsgrund dar

Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er gefasst wurde, ohne einem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren.[1]

 
Achtung

Keine Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen

Eine Verpflichtung des Verwalters, die Unterlagen herauszugeben, besteht allerdings nicht. Die Wohnungseigentümer sind dafür aber berechtigt, Kopien von den jeweiligen Originalen anzufertigen und diese mitzunehmen.

[1] LG Frankfurt/Main, Urteil v. 12.1.2017, 2-13 S 48/16.

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