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Influencer: Einkünfteerzielung über Instagram, TikTok, Y ... / 2.1 Ertragsteuern: Aus Hobby werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte

Dr. Florian Kloster, Jan Thomas Biehl
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Die Tätigkeit eines Influencers beginnt regelmäßig als ein Hobby und gewinnt erst nach einiger Zeit steuerliche Relevanz.[1] Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, werden der einkommensteuerliche Grundfreibetrag[2] (2025: 12.096 EUR (Einzelveranlagung)[3], 24.192 EUR[4] (Zusammenveranlagung)) sowie der gewerbesteuerliche Freibetrag (2025: 24.500 EUR)[5] überschritten, unterliegt der Gewinn grundsätzlich der Ertragsbesteuerung.[6] Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag gilt für alle Einkünfte des Steuerpflichtigen und wird daher regelmäßig aufgrund anderer Einkünfte (aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) bereits ausgeschöpft sein. Erfolgt die Influencertätigkeit zunächst oder generell nebenberuflich und werden in der Haupttätigkeit Einkünfte aus einem Arbeitnehmerverhältnis erzielt, gilt lediglich eine Freigrenze von 410 EUR.[7] Hingegen reicht für die Qualifizierung als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bereits eine Einnahmeerzielungsabsicht aus. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden positive Einkünfte in einem Umfang erzielt, die die vorgenannten Freibeträge bzw. die vorgenannte Freigrenze deutlich überschreiten.

Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Einkünfte aus gewerblicher[8] oder freiberuflicher[9] Tätigkeit resultieren, da nur gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Einordnung ist jedoch alles andere als trivial. Während das Testen oder Bewerben von Produkten regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, ist die Einordnung eines klassischen Bloggers oder Vloggers weniger eindeutig. Überwiegt der schriftstellerische, unterrichtende bzw. künstlerische[10] Aspekt, können Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit vorliegen. Werden jedoch erheblich Einnahmen durch Werbeanzeigen rundum den medialen Beitrag erzielt, spricht dies eher für eine Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt vor allem auch dann, wenn beide Aspekte in einer Tätigkeit derart ineinander greifen, dass sie nicht voneinander getrennt werden können. In der Mehrheit der Fälle liegen überwiegend gewerbliche Einkünfte vor. Letztendlich ist dies aber stark vom Einzelfall abhängig.[11]

Typisch für die Erzielung selbstständiger Einkünfte ist die Nutzung von eigenem Wissen, eigenen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Ausübung der Tätigkeit. Wird bspw. eine Tätigkeit ausgeübt, ist zu fragen, ob der Influencer aufgrund seiner Ausbildung einen Katalogberuf i. S. d. § 18 EStG mit seiner Tätigkeit ausübt oder eine vergleichbare Qualifikation vorweist. Liegt für die Ausübung dieser Tätigkeit keine qualifizierte Ausbildung vor, handelt es sich um gewerbliche Einkünfte. Basiert die Tätigkeit bspw. auf eigenen Erfahrungen oder dem eigenen Werdegang, handelt es sich nicht um Wissen, Fähigkeiten und Kenntnisse, die für eine selbstständige Tätigkeit oder eine ähnliche Tätigkeit qualifizieren.[12]

Wird mit einem Auftraggeber sowohl die Erbringung von selbstständigen[13] als auch von gewerblichen[14] Tätigkeiten vereinbart, sollte bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung präzisiert werden, welcher Vergütungsbestandteil auf welche Tätigkeit entfällt. Handelt es sich hingegen regelmäßig um unterschiedliche Vertragspartner an die klar unterscheidbare Leistungen erbracht werden, ist dennoch jede Tätigkeit für sich zu prüfen. Erstellt der selbstständig tätige[15] Motorsport-Journalist ein Video mit journalistischem Inhalt,[16] stellen die aus dem Video generierten Einkünfte weiterhin solche nach § 18 EStG dar. Handelt es sich hingegen um ein Werbevideo für Motorsportfahrzeuge oder Zubehör, liegen in Bezug auf das Werbevideo gewerbliche Einkünfte[17] vor. Die journalistische Tätigkeit als solche wird dadurch nicht berührt, da eine Trennung mit Blick auf die Tätigkeit klar vornehmbar ist.

Übersteigen die Einkünfte insgesamt, d. h. zusammen mit allen anderen Einkünften (bspw. aus nicht selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung) den Grundfreibetrag, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.[18]

 
Hinweis

Rechtzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt

Die Einordnung sollte in jedem Fall so früh wie möglich – idealerweise bereits mit dem Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung – mit dem Finanzamt abgestimmt werden, um spätere unerwünschte Steuernachzahlungen ggf. zuzüglich Zinsen zu vermeiden.

[1] Vgl. zur Entstehung, Charakteristik und Etablierung des Geschäftsmodells Arendt, Influencer, in: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, 55. Edition, Stand: 1.4.2021.
[2] § 32a Abs. 1 EStG.
[3] Für 2026 erhöht sich der Grundfreibetrag bei Einzelveranlagung auf 12.348 EUR.
[4] Für 2026 erhöht sich der Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung auf 24.696 EUR.
[5] § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG.
[6] Vgl. zum Sonderfall der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei Kußmaul/Kloster, DStR 2016, S. 1282; Kußmaul/Schäfer/Engel, BB 2019, S. 2007 ff.
[7] § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
[8] § 15 EStG.
[9] § 18 EStG.
[10] EStH 15.6 "Künstlerische Tätigkeit".
[11] Vgl. dazu näher Höppner, PiStB 2020...

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