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Inflationsausgleichsprämie / Arbeitsrecht

Alex Worobjow
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1 Einführung

1.1 Vorbemerkung

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des "Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" und des sog. "dritten Entlastungspakets" des Bundes, das am 1.10.2022 in Kraft getreten ist. Die Prämie soll einen Anreiz für Unternehmen setzen, für beide Seiten steuerlich begünstigte zusätzliche Zahlungen zu leisten, um die gestiegenen Verbraucherpreise in der Bevölkerung abzumildern.

Nach dem neuen § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber somit Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren. Die Regelung ist vergleichbar mit der Corona-Prämie aus § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 begünstigt ausgezahlt werden konnte.

 

Gesetzeswortlaut des § 3 EStG Abs. 11c

"Steuerfrei sind […] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 EUR."

Die Beitragsfreiheit ergibt sich nicht direkt aus § 3 Nr. 11c EStG, folgt aber aus § 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen Freibetrag, der Arbeitnehmern auch dann zugutekommt, wenn eine höhere Summe als 3.000 EUR gezahlt wird. Der über den Freibetrag hinausgehende Teil ist allerdings voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Prämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet).

1.2 Kein Zahlungsanspruch

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Prämie. Es handelt sich lediglich um eine abgabenrechtliche Begünstigung für de...

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