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Infektionsschutz / 2.4.2 Genesenennachweis

Christian Wäldele
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Statt des Impfnachweises kann nach Nr. 2 des § 20a Abs. 2 IfSG ein Genesenennachweis vorgelegt werden. Die gesetzliche Norm verweist insoweit auf § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Definition des Genesenennachweises in § 22a Abs. 2 IfSG lautet[1]:

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und

2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Nach Sinn und Zweck der Norm ist bei mehreren Testungen mittels Nukleinsäurenachweis von der ersten positiven Testung auszugehen.

Ab diesem Zeitpunkt gerechnet gilt die Person für 28 Tage nicht als genesen. Der Status endet dann 90 Tage, ausgehend von der ersten positiven Testung mittels Nukleinsäurenachweis. Damit ist eine Person (lediglich) 62 Tage "genesen" im Sinne der Norm.

 
Achtung

Zeitlicher Anknüpfungspunkt ist nicht das Vorliegen des positiven Ergebnisses, sondern der Tag des Testes.

 
Wichtig

Im Januar 2022 wurde die Laufzeit des Genesenenstatus von 6 Monaten auf 90 Tage verkürzt. Diese Verkürzung betrifft auch Beschäftigte, deren Genesenenstatus bereits festgestellt war. Der Gesetzgeber hat also keinen "Besitzstand" für Genesene geregelt, deren Status vor der rechtlichen Änderung festgestellt wurde.

[1] Die gesetzliche Regelung wurde zum 20.3.2022 geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat § 20a IfSG auf die Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verwiesen.

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