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Incentivereisen in der Entgeltabrechnung / Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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1 Standardfall: Incentivereise hat Entlohnungscharakter

Werden anlässlich von Verkaufswettbewerben Prämien in Form kostenloser Reisen gewährt, sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1] Schwierig ist die Beurteilung, wenn Incentivereisen an Fachseminare geknüpft sind. Auch hier ist regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen[2], es sei denn, das Fortbildungsprogramm überwiegt so stark, dass touristische Elemente bei der Reise von untergeordneter Bedeutung sind. Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung und Kosten des Arbeitgebers als Reisebegleiter an Incentivereisen teilnimmt.[3]

Das Vorliegen eines Entlohnungscharakters wird von der Rechtsprechung verneint, wenn der Arbeitgeber bei einer Händler-Incentivereise den Außendienstmitarbeitern die Betreuungsfunktion für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Händler auferlegt.[4]

Wird der betreuende Arbeitnehmer indes von seiner Ehefrau begleitet, ist ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Reise anzunehmen, sodass in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten Arbeitslohn vorliegt.[5]

Private Mitveranlassung als Entscheidungskriterium

Für eine private Mitveranlassung können in Einzelfällen aber auch die Art der Reise und das Reiseziel sprechen.[6] Dies gilt insbesondere für Reisen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit VIP-Maßnahmen des Arbeitgebers sowie Studienreisen ins Ausland, wenn diese mit einem Privataufenthalt verbunden werden oder der Ehegatte mitgenommen wird. Für eine private Mitveranlassung kann auch sprechen, wenn der Arbeitgeber weder Sonderurlaub noch Dienstbefreiung gewährt hat. Andererseits reicht die Gewährung von Sonderurlaub oder Dienstbefreiung allein nicht aus, die berufliche Veranlassung einer Auslandsreise zu gewährleisten.[7]

 
Wichtig

Volle Steuerpflicht bei überwiegend privatem Anlass

Tritt die berufliche Veranlassung ei...

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