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Incentivereisen in der Entgeltabrechnung / 2.2.3 Incentivereisen von Dritten

Rainer Hartmann
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Die Vorteilszuwendung stellt ebenfalls steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitnehmer die Incentivereise nicht von seinem Arbeitgeber erhält, sondern – wie bei Verkaufswettbewerben – von einem Dritten, dessen Produkte er für seine Firma verkauft. Lohnsteuerabzug ist hiervon nur vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Vorteilsgewährung durch den Dritten betragsmäßig kennt. Zu diesem Zweck wurde eine schriftliche Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gesetzlich festgelegt.[1]

 
Hinweis

Pauschalbesteuerung der Vorteilsgewährung

Für Geschenke und andere betriebliche Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung gewährt werden, kann der Zuwendende die Steuer mit Abgeltungswirkung für den Empfänger mit dem Pauschsteuersatz von 30 % übernehmen.[2] Dies gilt zum einen für Incentive-Maßnahmen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt. Die Möglichkeit der Steuerübernahme für den Empfänger nach § 37b EStG gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer die Incentivereise von einem Dritten erhält. Der Zuwendende muss den Arbeitnehmer über die Steuerübernahme schriftlich unterrichten, damit die Abgeltungswirkung der pauschalen Lohnsteuer beim Empfänger ihre praktische Wirkung erzielen kann.[3]

Erfüllt die vom Arbeitgeber gewährte Incentive-Maßnahme die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung, ist stattdessen die pauschale Lohnsteuer mit 25 % zu erheben.

[1] § 38 Abs. 4 EStG.
[2]

S. Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG.

[3] § 37b Abs. 3 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG.

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