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Incentive / 2 Aufwendungen für VIP-Logen

Rainer Hartmann
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Aufwendungen für VIP-Logen sind Leistungen des Steuerpflichtigen, mit denen er bestimmte sportliche Veranstaltungen "sponsert" und für die er vom Empfänger dieser Leistungen bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen werden häufig auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die mit weiteren Vorteilen wie persönlicher Betreuung, Bewirtung und Erinnerungsgeschenken verbunden sind.

Die zur Besteuerung von VIP-Logen in Sportstätten und ähnlicher Veranstaltungen ergangenen BMF-Schreiben wurden aufgehoben und haben nur noch Gültigkeit bezüglich der Aufteilung der Aufwendungen für das Gesamtpaket auf die einzelnen Bestandteile der Incentivemaßnahme.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Rz. 15.

2.1 Behandlung beim Empfänger

Wie bei allen Incentives handelt es sich im Normalfall um Bezüge, die nicht laufend gewährt werden. Der Lohnsteuerabzug ist deshalb nach der Jahreslohnsteuertabelle nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln durchzuführen.

Pauschalbesteuerung als Sachzuwendung

Außerdem besteht die Möglichkeit, den Zuwendungsempfänger von der Besteuerung freizustellen. Der Arbeitgeber bzw. Dritte, der die Eintrittskarten bzw. VIP-Logen verschenkt, hat die Möglichkeit, die Steuer für den Zuwendungsempfänger mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu übernehmen.[1] Die Steuerübernahme hat Abgeltungswirkung für den Zuwendungsempfänger.[2]

[1] § 37b EStG,

FG Bremen, Urteil v. 21.9.2017, 1 K 20/17 (5), rkr.

[2]

S. Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG.

2.2 Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrags

2.2.1 Sportliche Veranstaltungen

Aus Vereinfachungsgründen können die betrieblich veranlassten Aufwendungen für VIP-Logen bei sportlichen Veranstaltungen für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) wie folgt pauschal aufgeteilt werden[1]:

  • 40 % des Gesamtbetrags anteilig für Werbung;
  • 30 % des Gesamtbetrags anteilig für Bewirtung;
  • 30 % des Gesamtbetrags anteilig für Geschenke.

Sofern nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für Geschenke je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer entfallen.

[1] BMF, Schreiben v. 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05, BStBl 2005 I S. 845.

2.2.2 Hospitality-Leistungen

Im Rahmen von Fußballwelt- oder Fußballeuropameisterschaften werden Hospitality-Leistungen angeboten. Diese umfassen den Eintritt ins Stadion (verbunden mit Logen- oder bevorzugten Sitzplätzen), bevorzugte Parkmöglichkeiten, gesonderten Zugang zum Stadion, Bewirtung, persönliche Betreuung, Erinnerungsgeschenke und ein Unterhaltungsangebot. Da in Hospitality-Leistungen keine Werbeleistungen enthalten sind, ist für die pauschale Aufteilung der einzelnen Leistungselemente folgender Aufteilungsmaßstab anzuwenden[1]:

  • 30 %-Anteil für Bewirtung – begrenzt auf 1.000 EUR pro Teilnehmer je Veranstaltung;
  • der Anteil für Geschenke wird mit dem Restbetrag angenommen.
[1] BMF, Schreiben v. 30.3.2006, IV B 2 – S 2144 – 26/06, BStBl 2006 I S. 307.

2.2.3 Business-Seats

Für Business-Seats, bei denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Eintrittskarten und Rahmenprogramm (steuerlich zu beurteilen als Zuwendung) und (steuerfreie) Bewirtung enthalten sind, ist dieser sachgerecht aufzuteilen, soweit für diese ein Gesamtbetrag vereinbart wurde. Zulässig ist auch die pauschale Aufteilung mit

  • 50 % für Geschenke und
  • 50 % für Bewirtung.[1]

Weist der Arbeitgeber nach, dass im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen auch Werbeleistungen erbracht werden, kann für die Aufteilung des Gesamtbetrags der 40:30:30-Aufteilungsmaßstab angewendet werden.

[1] BMF, Schreiben v. 11.7.2006, IV B 2 – S 2144 – 53/06, BStBl 2006 I S. 447.

2.2.4 Kulturelle und ähnliche Veranstaltungen

Beinhaltet die VIP-Maßnahme eine andere, z. B. kulturelle, Veranstaltung, die in einer Sportstätte stattfindet, können die getroffenen Aufteilungsregelungen zu Sportveranstaltungen angewendet werden, sofern die Einzelfallprüfung einen gleichartigen Sachverhalt ergibt.[1]

Soweit außerhalb einer Sportstätte in einem Gesamtpaket Leistungen angeboten werden, die Eintritt, Bewirtung und Werbung enthalten (z. B. Operngala), ist eine pauschale Aufteilung möglich. Der Aufteilungsmaßstab muss sich an den Umständen des Einzelfalls orientieren.

[1] BMF, Schreiben v. 11.7.2006, IV B 2 – S 2144 – 53/06, BStBl 2006 I S. 447.

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