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I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 9.1.4 Weitere Besonderheiten

Walter Dietsch
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Bei einer Eheschließung ab 1. 1. 2002 besteht grundsätzlich dann kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Diese gesetzliche Vermutung, dass in Fällen solch kurzer Ehedauer es der alleinige oder überwiegende Grund für die Eheschließung war, eine Versorgung zu verschaffen, kann allerdings vom überlebenden Ehegatten widerlegt werden (je nach den besonderen Umständen). Bei einem Versterben des versicherten Ehegatten vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres hinzugerechnet, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in der Zusatzversorgung pflichtversichert war. Wenn der Ehegatte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstirbt, ergibt sich für jeden Monat des Versterbens vor Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rentenminderung von 0,3 %, höchstens jedoch 10,8 %.

Bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwen-/Witwerrente gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend. Einkommen, welches bereits auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wurde, bleibt unberücksichtigt, wird also nicht nochmals bei der Betriebsrente angerechnet.

Den Hinterbliebenen verbleibt aber – auch nach einer Anrechnung – ein Anspruch auf mindestens 35 % der zustehenden (vollen) Hinterbliebenenrente.

Die Witwen-/Witwerrente ist auf den Bezug von Arbeitslosengeld II anzurechnen und mindert damit deren Beträge.

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