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I / 2 Identifizierung anhand eines Lichtbildes, Anforderungen an das tatgerichtliche Urteil [Rdn 2572]

Ralph Gübner
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat (nur) die generelle Ergiebigkeit des Messfotos zum Zwecke der Identifizierung zu prüfen, nicht aber, ob es sich bei dem Betroffenen tatsächlich um die abgelichtete Peron handelt.
2. Die (ordnungsgemäße) Bezugnahme auf ein Lichtbild gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 bewirkt, dass die Aufnahme zum Bestandteil der Urteilsgründe wird.
3. Eine Bezugnahme auf Videoaufzeichnungen oder elektronische Speichermedien ist nicht zulässig.
4. Bei einer wirksamen Bezugnahme kann das OLG aus eigener Anschauung würdigen, ob das Messfoto zur Identifikation generell geeignet ist.
5. Sieht das Gericht von einer Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 ab oder ist die Bezugnahme unwirksam, muss das amtsgerichtliche Urteil so ausführlich begründet sein, dass das OLG überprüfen kann, ob das Bild zur Identifizierung geeignet ist.
6. Auch wenn das Gericht einen SV zur Identifizierung des Fahrers hinzuzieht, muss das Urteil den dargestellten Grundsätzen entsprechen.
 

Rdn 2573

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Fahreridentifikation anhand eines Lichtbildes, PA 2005, 106

ders., Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes: Häufige Fehler bei den Tatgerichten, VA 2002, 21

ders., Identifizierung des Betroffenen anhand eines Lichtbildes, VA 2000, 33

Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346

Krumm, Täteridentifizierung und Bezugnahme auf Videos und Lichtbilder, NZV 2012, 267

Schulz, Anm. zum Beschl. des OLG Frankfurt vom 14.2.2001 – 2 Ws(B) 56/01 OWiG, NZV 2002, 136

Staub, Zum Verweis auf Fotos von Vergleichspersonen zum/zur Betroffenen i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, der über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren g...

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