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Hund am Arbeitsplatz / 2.3 (Gerichtliche) Durchsetzung des Verbots

Prof. Dr. Katharina Dahm
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Wird das kollektivrechtlich oder individuell vereinbarte oder per Direktionsrecht erteilte Verbot missachtet, darf der Arbeitgeber Herrchen/Frauchen zunächst abmahnen und bei weiteren Verstößen später verhaltensbedingt kündigen.

Soll ein Bürohund auf Antrag des Arbeitgebers oder aus dem Kollegium gerichtlich untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld angedroht werden, kann dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis, dass dem Antragsteller sonst wesentliche Nachteile drohen, kann etwa vorliegen, wenn

  • der Ruf des Arbeitgebers durch den Bürohund einen irreparablen Schaden erlitt,
  • es zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen und/oder Kundenbeschwerden gekommen ist/käme,
  • heftige allergische Reaktionen auf den Hund im Betrieb auftraten oder
  • der Hund bereits gebissen hat.

Die bloße Abneigung des Antragstellers gegen Hunde reicht für einen Verfügungsgrund nicht aus; dann kann eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden. Umgekehrt fehlte dem ArbG Düsseldorf für den einstweiligen Rechtsschutz der Arbeitnehmerin, die ihren Hund "Lori" nicht mehr mit in den Betrieb bringen durfte, wohl der Verfügungsgrund.[1] In der zweiten Instanz wurde der Vergleich geschlossen, dass der Hund noch ca. 6 Wochen die Arbeitnehmerin ins Büro begleiten darf und in dieser Zeit seine anderweitige Betreuung zu organisieren ist.[2]

[1] ArbG Düsseldorf, Urteil v. 21.3.2025, 9 Ga 14/25, n. v.
[2] LAG Düsseldorf, Vergleich v. 8.4.2025, 8 GLa 5/25, n. v.; AG München, Urteil v. 20.10.2017, 182 C 20688/17, BeckRS 2017, 143337 (dort Rz. 3) zu einem Rauhaardackel der Geschäftspartnerin im Notariat.

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