2.1 Kein Auslagenersatz
Ersetzt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen für einen beruflich genutzten Hund, der sich im Eigentum des Arbeitnehmers befindet (z. B. Wachhund des Arbeitnehmers), stellt diese Ersatzleistung steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Es handelt sich nicht um steuer- oder beitragsfreien Auslagenersatz. Da es sich bei einem Hund nicht um ein Werkzeug handelt, kann für die Versorgung des Hundes auch kein steuerfreies Werkzeuggeld gewährt werden.
Auslagenersatz kann im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei sein
Sofern die Aufwendungen monatlich unter 50 EUR sind, können sie unter die Sachbezugsfreigrenze subsumiert werden und sind damit steuer- und beitragsfrei. Dafür muss es sich bei der Kostenerstattung aber um einen Sachbezug handeln und nicht um Barlohn.
2.2 Werbungskostenabzug
Dient ein Hund überwiegend privaten Zwecken, ist ein Werbungskostenabzug generell ausgeschlossen.
Hunde, die nahezu ausschließlich zur beruflichen Nutzung eingesetzt werden, werden steuerrechtlich als Arbeitsmittel behandelt. So z. B. Hunde von Hundeführern der Polizei und des Zolls sowie die Jagdhunde bei Forstbeamten. Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich. Aufwendungen für die Anschaffung sowie laufende Unterhaltsaufwendungen (z. B. Futter, Pflege, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule etc.) sind somit in vollem Umfang abzugsfähig.
Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken (z. B. der Wachhund beim Hausmeister einer Schule), handelt es sich weder um ein Arbeitsmittel noch um ein Werkzeug. Dies gilt auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private N...