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Hund am Arbeitsplatz / 1.2 Erlaubnis per Arbeitsvertrag

Prof. Dr. Katharina Dahm
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1.2.1 Individuelle, bedingte Erlaubnis

Dem Arbeitnehmer kann im Arbeitsvertrag ausdrücklich das Mitbringen des Hundes zugesagt werden. Vor einer individuell vereinbarten Erlaubnis sollte jedoch das mit dem Hund potenziell in Berührung kommende Kollegium zu dieser Thematik befragt werden und der Hund mehrere Probetage am Arbeitsplatz absolvieren. Denn die Vorteile eines Bürohundes werden konterkariert, sobald ein Hund Allergien hervorruft oder der konkrete Hund Angst macht oder die Büroabläufe stört. Um Konflikte im Team zu vermeiden, sollten die Einwände gegen einen Bürohund bzw. gegen den konkreten Hund anonym mitgeteilt werden können. Ist bereits ein Bürohund vor Ort und soll ein weiterer dazukommen, sind Probetage ferner erforderlich, um das Auskommen der Tiere miteinander zu testen.

Die arbeitsvertragliche Erlaubnis sollte ausschließlich für den konkreten, erfolgreich "erprobten" Hund erteilt und an Bedingungen geknüpft werden, die zum einen generell das Miteinander erleichtern, und die sich zum anderen konkret aus den Befragungsergebnissen im Team zum Bürohund und aus den betrieblichen Umständen ergeben. Solche Bedingungen können sein:

  • Keine Mitnahme des Hundes an Orte im Betrieb, wo Kundenkontakt stattfindet,
  • weder ein Füttern des Tieres noch offenes Hundefutter im Büro, um Geruchsbelästigungen zu vermeiden[1],
  • ein "Stundenplan" (eine Mitnahme nur donnerstags und freitags, da an diesen Tagen der ängstliche Kollege nicht anwesend ist; mittwochs nur nachmittags, da dann die Kollegin mit allergischen Reaktionen stets frei hat).

Die Bedingungen ergeben sich zudem aus dem individuellen Charakter des Hundes; ob er etwa bellt, Fremde anknurrt, zu aktiv oder nicht stubenrein ist (etwa Verbleib des Hundes im mit wasserdichten Decken ausgelegten Einzelbüro des Arbeitnehmers).

Für die Bedingungen der Erlaubnis sind ...

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