Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Arbeitnehmereigenschaft
Der Hospitant ist im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, da er insbesondere hinsichtlich Art, Ort und Zeit in den Betrieb eingegliedert ist. Erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung, stellt diese Arbeitslohn dar.
2 Lohnsteuerabzug
Soweit der Hospitant für seine Tätigkeit entlohnt wird, richtet sich dessen Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Arbeitgeber muss für Zwecke des Lohnsteuerabzugs beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein erstes Dienstverhältnis annehmen, sofern der Hospitant dieses erklärt. Bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.
Für den Fall, dass eine geringfügige oder eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, kann auch eine Pauschalversteuerung erfolgen.
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht unterlassen, weil der Hospitant für den Arbeitslohn auf das Jahr gesehen voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hat.
3 Erstattung in der Einkommensteuererklärung
Der Hospitant kann einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung stellen, wenn er nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Für den Fall, dass die Jahresarbeitslohngrenze nicht überschritten wird, fällt bei einer Veranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres keine Einkommensteuer an. Die Jahresarbeitslohngrenze 2026 beträgt 13.614 EUR.