Wie jeder andere Unternehmer muss auch der Steuerberater in seinem eigenen Interesse vor Abschluss eines Auftrags und nach dessen Abwicklung eine Kalkulationsberechnung durchführen. Denn sie zeigt ihm auf, ob er ein "gutes" oder "schlechtes" Geschäft gemacht hat. Besonders bedeutungsvoll wird die Vorkalkulation, wenn es z. B. um den Abschluss einer Pauschalvergütungsvereinbarung oder einer Honorarvereinbarung zum Festpreis geht.
Die Kalkulation dient der Beantwortung der zentralen Frage: Welcher Stundenverrechnungsatz ist abzurechnen, um die Rentabilität der Kanzlei sicherzustellen?
Der Stundenverrechnungssatz ist eine Kennziffer, die sich aus 3 Größen zusammensetzt:
- Der Summe der Kanzleikosten,
- und den maximal abrechenbaren Stunden.
Er wird mit folgender Formel berechnet:
Kostensumme + Gewinnzuschlag dividiert durch maximal abrechenbare Stunden = Netto-Stundenverrechnungssatz (EUR)
Die Ermittlung der maximal abrechenbaren Stunden enthält eine Vielzahl von Faktoren, wie das folgende (vereinfachte) Berechnungsschema zeigt (Werte beispielhaft eingefügt und gerundet):
Berechnungsschema
| Arbeitstage (52 Wochen x 5 Tage ) |
260 |
Tage |
| ./. Urlaub laut Arbeitsvertrag |
30 |
Tage |
| ./. Feiertage |
10 |
Tage |
| ./. Krankheit (kalkulatorisch angesetzt) |
10 |
Tage |
| ./. Fortbildung (kalkulatorisch angesetzt) |
10 |
Tage |
| = Anwesenheitstage |
200 |
Tage |
| = Anwesenheitsstunden (200 Tage x 8 Std. =) |
1.600 |
Std. |
| ./. Nicht abrechenbare Zeit des Mitarbeiters (25 %) |
400 |
Std. |
| = Abrechenbare Zeit |
1.200 |
Std. |
| |
|
|
| Gehalt (inkl. Sonderzahlungen und Nebenkosten) |
60.000 |
EUR |
| Stundensatz (auf Teilkostenbasis) |
50 |
EUR |
| Zuschlag für Gemeinkosten (30 %) |
15 |
EUR |
| (= alle übrigen Kosten der Kanzlei) |
|
|
| Stundensatz (auf Vollkostenbasis) |
65 |
EUR |
| Gewinnaufschlag (30 %) |
19,50 |
EUR |
| Netto-Stundenverrechnungssatz |
84,50 |
EUR |