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Honorargestaltung und Forderungsmanagement für Steuerberater / 5.8.7 Abtretung/Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

Ulrike Fuldner
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Eine mögliche Sicherung ist es, sich die Steuererstattungsansprüche des Mandanten abtreten zu lassen (§ 46 Abs. 1 AO). Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.[1]

 
Achtung

Geschäftsmäßige Abtretung an Steuerberater nicht erlaubt

Häufig wird übersehen, dass § 46 Abs. 4 AO[2] den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht erlaubt. Ausdrücklich ausgenommen sind nur die Fälle der Sicherungsabtretung[3] und die sonstigen, in der Vorschrift genannten Ausnahmefälle. Aber auch im Bereich der Sicherungsabtretung gilt zulasten des Steuerberaters, dass diese nur möglich ist, wenn die Abtretungen nur gelegentlich und anlässlich besonders begründeter Einzelfälle erfolgen. Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist also nur in einigen Ausnahmefällen als Sicherungsinstrument geeignet, weil nach der Rechtsprechung schon bei wenigen Fällen im Jahr Geschäftsmäßigkeit unterstellt werden kann.

In solchen Fällen ist die Abtretung dann wirkungslos. Immer wieder wird auch das für die Abtretung der Steuererstattungsansprüche vorgesehene amtliche Formular überhaupt nicht verwendet oder schlecht bzw. falsch ausgefüllt.[4] Fehler rächen sich, da durch die verlorene Zeit möglicherweise die Steuererstattung an den Mandanten ausgezahlt worden ist oder der Mandant insolvent ist.[5] Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung nach § 46 AO ist eine Auszahlung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen an Dritte möglich, wenn der Erstattungsberechtigte eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt. Für eine solche Zahlungsanweisung gelten die Vorschriften der §...

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