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Honorargestaltung und Forderungsmanagement für Steuerberater / 5.12 Verjährung und Maßnahmen zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung

Ulrike Fuldner
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Verjährung bezeichnet im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch, sondern räumt dem Schuldner nach § 214 BGB lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Der Lauf der Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.

Honoraransprüche verjähren auch dann, wenn sie nicht abgerechnet sind. Die Rechnung ist nur Voraussetzung, um das Honorar einfordern zu können. Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit der Vergütung.[1]

Für Forderungen des Steuerberaters gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Anspruch auf Honorar entsteht mit der Erbringung der beauftragten Steuerberaterleistung. Ob eine Rechnung erstellt ist oder nicht, hat auf die Entstehung der Forderung keinen Einfluss.

 
Praxis-Tipp

Zum Jahresende Mandantenakten prüfen

Spätestens im November jedes Jahres sollten die Mandantenakten daraufhin überprüft werden, in welchen Angelegenheiten bisher noch keine Gebührenrechnungen gestellt worden sind. Erforderlichenfalls müssen diese Rechnungen dann erstellt werden (Zugang der Rechnung sicherstellen).

Außerdem muss im letzten Quartal jedes Jahres die eigene "Offene-Posten-Liste" des Steuerberaters durchgesehen werden, ob die diese Forderungen enthält, bei denen die Verjährung droht, um hier rechtzeitig vor dem Jahresende Maßnahmen ergreifen zu können, die drohende Verjährung zu unterbrechen oder zu hemmen. Forderungen des Steuerberaters aus 2021 verjähren mit Ablauf des 31.12.2024!

Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass nach Beendigung der Unterbrechung die Verjährungsfrist neu (in vollem Umfang) zu laufen beginnt.

Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 BGB).[2] Also auch die kleinste "Rate" auf das Honorar kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist kann das Honorar "retten", ohne dass Kosten für einen Mahnbescheid etc. entstehen. Ein schriftliches Schuldanerkenntnis – am besten mit der Zusicherung des Mandanten, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten – ist ebenfalls eine gute Lösung. Mahnungen unterbrechen die Verjährung niemals.

Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB).

Eine Hemmung der Verjährung tritt nur in den im BGB bestimmten Fällen ein. Danach ist die Verjährung z. B. gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder diesen Anspruch begründende Umstände schweben.[3] Weiter ist die Verjährung gem. § 204 BGB insbesondere gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs oder die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. Der Steuerberater muss also, wenn der Mandant nicht einmal eine Rate bezahlt oder ein Schuldanerkenntnis abgibt, dafür sorgen, dass noch vor dem 31.12. eines Jahres dem Mandanten ein vollständig und korrekt ausgefüllter Mahnbescheid zugestellt wird, damit zumindest die Hemmung eintritt.[4]

Die Zustellung eines Mahnbescheids ist nicht mehr "demnächst" und wirkt deswegen nicht gem. § 167 ZPO verjährungshemmend, wenn zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung des Mahngerichts und dem Eingang des verbesserten Antrags bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt.[5]

Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.[6]

Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen.[7]

[1] OLG Karlsruhe, Urteil v. 31.8.2022, 15 U 110/21, rkr.
[2] BGH, Urteil v. 27.1.2015, VI ZR 87/14; BGH, Beschluss v. 8.1.2013, VIII ZR 344/12: Kein Neubeginn der Verjährung bei Anerkenntnis vor Verjährungsbeginn.
[3] OLG Brandenburg, Urteil v. 12.12.2017, 6 U 187/12.
[4] BGH, Urteil v. 14.7.2022, VII ZR 255/21; OLG Bamberg, Beschluss v. 20.5.2021, 3 U 392/20.
[5] OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 16.1.2018, 3 U 188/16.
[6] BGH, Urteil v. 14.7.2022, VII ZR 255/21.
[7] BGH, Urteil v. 7.6.2023, VII ZR 594/21.

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