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Honorargestaltung für Steuerberater 01/2025

Dr. Dario Arconada Valbuena, Dr. Andreas Nagel
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Zusammenfassung

 
Überblick

Herr Dr. Arconada liefert einen wertvollen Beitrag zur Diskussion über die rechtlichen und ethischen Anforderungen an Sie als Steuerberater, insbesondere da sein Beitrag praxisnahe Implikationen für Steuerberater aufzeigt. Es geht dabei um das Verhältnis von strafrechtlicher zu berufsrechtlicher Sanktionierung.

1 Berufsrecht: Berufsrechtliche Maßnahme neben strafrechtlicher Sanktion erforderlich?

Das LG Nürnberg-Fürth entschied am 7.2.2024 (Az. 18 StL 4/23) über die Notwendigkeit einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen einen Steuerberater, der wegen Steuerhinterziehung bereits strafrechtlich verurteilt worden war. In dem Urteil wurde die Frage behandelt, ob die berufsrechtliche Sanktion, insbesondere der Schutz des Ansehens des Berufsstandes, trotz der strafrechtlichen Sanktion erforderlich ist. Dabei ging es vor allem darum, ob die Einhaltung der berufsethischen Standards zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen gestärkt werden müsse, um das Vertrauen in den Berufsstand wiederherzustellen.

Sachverhalt

Der beklagte Steuerberater wurde aufgrund der vorsätzlichen Hinterziehung erheblicher Steuersummen im strafrechtlichen Verfahren verurteilt. Die Tat umfasste dabei mehrere Jahre, in denen systematisch falsche Angaben zu steuerlich relevanten Sachverhalten gemacht wurden, um die Steuerlast des Angeklagten zu verringern.

Dabei handelte es sich nicht um eine einmalige Fehlleistung oder gar ein Versehen, sondern um ein planvolles und langjähriges Fehlverhalten, das eine erhebliche Schädigung des Gemeinwohls und eine systematische Täuschung der Finanzbehörden darstellte.

Darüber hinaus erfolgte die Steuerhinterziehung nicht im Rahmen einer einmaligen Verfehlung, sondern als ein bewusstes Vorgehen über einen längeren Zeitraum. Es wurden gezielt verschiedene Steuerarten hinterzogen, unter anderem Einkommensteuer und Umsatzsteuer, um durch systematische Täuschung einen persönlichen finanziellen Vorteil zu erlangen. Dabei bediente sich der Steuerberater komplizierter Verschleierungstaktiken, die das Aufdecken der Tat für die Finanzbehörden erschwerten und die Täuschung vertieften.

Das berufsgerichtliche Verfahren folgte der strafrechtlichen Verurteilung mit der Frage, ob zusätzliche berufsrechtliche Konsequenzen notwendig seien, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Berufsstandes der Steuerberater zu sichern.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass trotz der strafrechtlichen Verurteilung des Steuerberaters eine weitere berufsrechtliche Sanktion erforderlich ist. Hierzu wurde angeführt, dass Steuerberater eine besondere Vertrauensstellung innehaben, die zwingend vor Missbrauch zu schützen ist. Steuerberater übernehmen eine bedeutende gesellschaftliche Verantwortung, indem sie als Berater in Steuerfragen tätig sind und das Vertrauen der Mandanten sowie der Finanzbehörden in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Arbeit (Stichwort: Organ der Steuerrechtspflege) genießen. Die berufliche Verantwortung umfasst die Pflicht zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere bei der Abgabe steuerlicher Erklärungen.

Das Gericht betonte, dass die Integrität des Berufsstandes ein hohes Gut darstellt, dessen Sicherung nur durch zusätzliche berufliche Konsequenzen gewahrt werden kann. So wurde entschieden, dem Steuerberater neben der strafrechtlichen Sanktion eine Geldbuße i. H. v. 30.000 EUR aufzuerlegen. Diese Sanktion soll eine abschreckende Wirkung entfalten und gleichzeitig das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Berufsgruppe der Steuerberater stärken. Besonders betont wurde, dass ohne eine solche berufsrechtliche Sanktion die Gefahr bestünde, dass ähnliche Verfehlungen in der Zukunft erneut vorkommen könnten und das Vertrauen in den Berufsstand weiter Schaden nehmen würde.

Das Gericht argumentierte weiter, dass die bloße strafrechtliche Sanktion das berufliche Fehlverhalten nicht ausreichend erfasst, da die steuerrechtlichen Verstöße auch die berufsrechtliche Pflicht verletzen, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Um eine erneute Tat und das Ansehen des gesamten Berufsstandes nicht zu gefährden, sei die Verhängung einer weiteren Sanktion erforderlich, die über die strafrechtliche Ahndung hinausgeht.

Zentrale Bedeutung des § 89 StBerG

Wesentlich für die Entscheidung waren die Normen aus dem Steuerberatergesetz (StBerG) sowie das Strafgesetzbuch (StGB). Relevant war hier vor allem § 89 Abs. 1 StBerG, der die berufsgerichtlichen Maßnahmen regelt: „Gegen Steuerberater können berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, wenn sie schuldhaft Pflichten verletzen, die ihnen bei der Berufsausübung oder in Bezug auf den Beruf obliegen.”

Diese Maßnahmen umfassen Verweise, Geldbußen oder auch ein zeitweises Berufsverbot. Die Norm zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten stets gewährleistet bleibt und Verstöße nicht folgenlos bleiben. § 90 Abs. 1 StBerG sieht als mögliche Ahndung die Warnung, den Verweis, die Geldbuße bis zu 50.000 EUR, das Berufsverbot für die Dauer von 1 – 5 Jahren oder die Ausschließung aus dem Beruf vor. Die berufsgerichtlichen...

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