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Honorargestaltung für Steuerberater 01/2022 / 3 Kanzleimanagement: Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Andreas Nagel
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Ein rechtsstaatliches Handeln kommt im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne gesetzliche Fristen aus. Das Einhalten dieser Fristen gehört auch zu den Aufgaben des Steuerberaters und ist erfahrungsgemäß oft eine Schwachstelle der Büroorganisation. Die Fehlerquote ist hoch (ein Drittel aller Haftpflichtfälle betrifft diesen Bereich) und der dadurch entstandene Schaden immens. Jede Fristversäumnis führt zu erheblicher Mehrarbeit für den Steuerberater. Dies geschieht spätestens durch die Meldung an die Berufshaftpflichtversicherung und die damit verbundenen Tätigkeiten. Die Vermeidung derartiger Fälle setzt eine systematische Fristenorganisation voraus. Nur ganz ausnahmsweise kann ein Organisationsfehler durch die hinreichend konkrete Einzelanweisung kompensiert werden (vgl. Leibner/Pump, AO-StB 2002, S. 352).

 
Hinweis

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen

Die einzige Möglichkeit bei der unverschuldeten Versäumung einer solchen Frist doch noch Recht zu erhalten bzw. es durch Einlegung eines Rechtsmittels zu versuchen, ist die Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Rechtsinstitution soll einen infolge der Versäumung einer gesetzlichen Frist erwachsenen Rechtsnachteil beseitigen.

Wiedereinsetzung als Balance zwischen Rechtsschutzgarantie und Rechtssicherheit

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 110 AO, 56 FGO) erfüllt eine wichtige Funktion, im Fall der Versäumung einer im Gesetz vorgesehenen Frist einen Ausgleich zu schaffen, um die Spannung zwischen materieller Gerechtigkeit und formeller Rechtssicherheit im Rahmen der Befristung für bestimmte Handlungen oder Erklärungen aufzulösen. Insofern wird gerade durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsweggara...

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