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Homeoffice/Telearbeit und mobile Arbeit im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen

Dr. Christian Schlottfeldt
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Einführung

Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Aspekte beim Einsatz von Telearbeit ("Homeoffice") und mobiler Arbeit im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen. Was beim Einsatz von Telearbeit und mobiler Arbeit im Angestelltenverhältnis zu beachten ist, wird an anderer Stelle behandelt.

1 Homeoffice/Telearbeit und Mobile Arbeit im Rahmen verschiedener Vertragsformen

1.1 Begrifflichkeiten

Mit Ausnahme des Begriffs der "Telearbeit", die in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert ist, sind die Ausdrücke "Homeoffice" und "mobile Arbeit" gesetzlich nicht festgelegt. In der betrieblichen Praxis werden diese Begrifflichkeiten deshalb auch nicht einheitlich verwendet. Für den nachfolgenden Beitrag werden die Begriffe folgendermaßen verstanden:

Das Homeoffice ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Das Gesetz verwendet statt dieser in der Praxis gebräuchlichen Bezeichnung den Begriff Telearbeitsplatz.[1] Im Folgenden wird deshalb der Begriff Telearbeit verwendet.

Bei der mobilen Arbeit ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes häusliches Büro gebunden. Er erbringt seine Arbeitsleistung mobil an selbstbestimmten, typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs (z. B. beim Kunden vor Ort, während der Zugfahrt, etc.). Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations-und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) hergestellt wird.

[1] § 2 Abs. 7 ArbStättV.

1.2 Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem

Grundsätzlich kommen für die Beschäftigung mittels Telearbeit oder mobiler Arbeit alle zivilrechtlichen Beschäftigungsarten in Betracht, wie sie auch für andere Beschäftigu...

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