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Homeoffice / 4 Vermietung an Arbeitgeber

Carola Hausen
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Wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein Mietverhältnis über die Nutzung dessen Arbeitszimmers schließt, welches der Wohnung zuzurechnen ist, und dem Arbeitnehmer dafür Miete zahlt, können diese Einnahmen beim Arbeitnehmer Arbeitslohn oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein. Die Beurteilung der Leistung hängt davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.[1]

Arbeitslohn liegt vor, wenn in erster Linie die Interessen des Arbeitnehmers im Vordergrund stehen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hinausgeht. Wenn dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer wiederum Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.[2]

Wann wird das Homeoffice zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers?

Damit das Homeoffice zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers wird[3], ist es notwendig, dass der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen eine von den privaten Wohnräumen des Arbeitnehmers getrennte Räumlichkeit von seinem Arbeitnehmer anmietet und ihm anschließend zur Ausübung beruflicher Tätigkeit wieder überlässt.

[1] BMF, Schreiben v. 18.4.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003 :005, BStBl 2019 I S. 461.
[2] Zur Vermietung an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden s. BFH, Urteil v. 13.12.2016, X R 18/12, BStBl 2017 II S. 450.
[3] S. Abschn. 1.

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