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Home- und Mobile-Offices, Einführung und Beseitigung / 3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats sowie Vorteile und Risiken einer Betriebsvereinbarung

Henrik Lüthge
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In Unternehmen mit Betriebsrat ist bei der Einführung von Home- und Mobile-Offices das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Bedingungen von Home- und Mobile-Offices. Dies hat zur Folge, dass hierzu regelmäßig eine Betriebsvereinbarung zu schließen ist.

Eine Betriebsvereinbarung hat auch zwei entscheidende rechtliche Vorteile: Zum einen können später Änderungen vorgenommen werden (auch zulasten der Arbeitnehmer), ohne dass es der Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Denn Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar und zwingend.[1] Zum anderen unterliegen Betriebsvereinbarungen – im Gegensatz zu einer individualvertraglichen Vereinbarung bzw. etwaiger Policies oder Gesamtzusagen – keiner AGB-Kontrolle i. S. d. §§ 305 ff. BGB.[2] Dies sind auch Gründe dafür, weshalb in der Praxis immer häufiger Betriebsvereinbarungen zum Thema Home- und Mobile-Offices vorgefunden werden können – sehr häufig auch eingebettet in eine "Betriebsvereinbarung Flexible Work". Einer Normierung des Mitbestimmungstatbestands zur Ausgestaltung der mobilen Arbeit[3] hätte es daher eigentlich nicht bedurft.

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu Home- und Mobile-Offices verhandeln, bringt der Betriebsrat eigene Vorstellungen ein. Dies erfordert aufseiten des Arbeitgebers eine gewisse Kompromissbereitschaft. In der betrieblichen Praxis ist häufig der zeitliche Umfang von Home- und Mobile-Offices streitig, etwa die Frage, ob diese an einem oder zwei Tagen pro Woche zulässig sein soll.

Teilweise wird von der Rechtsprechung angenommen, dass der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers keine weitergehenden zeitlichen Umfänge erzwingen kann.[4]

Diese Auffassung ist in ...

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