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Hohes Alter allein schützt nicht vor Wohnungskündigung

Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
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1 Leitsatz

Ein hohes Lebensalter des Mieters allein reicht nicht aus, um nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen zu können.

2 Normenkette

§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB

3 Das Problem

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der 88-jährigen Mieterin die Räumung. Im Jahr 2015 hatte die Vermieterin eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erklärt. Das Mietverhältnis besteht seit 1997, das Vorliegen des Eigenbedarfs ist unstrittig.

Die Mieterin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hatten der Kündigung widersprochen. Sie verwiesen auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.

Das LG Berlin hat die Räumungsklage abgewiesen und den Mietern einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB zugesprochen. Bei einer nicht auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruhenden Kündigung gebiete das als Härtegrund eingewandte hohe Alter des Mieters in der Regel eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters.

4 Die Entscheidung

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Die Mieterin kann nicht schon allein wegen ihres hohen Alters eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Zwar kann das hohe Lebensalter eines Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen – im Einzelfall auch der auf einer langen Mietdauer beruhenden tiefen Verwurzelung des Mieters in seiner Umgebung – eine Härte begründen. Insbesondere kann eine Härte zu bejahen sein, wenn zum hohen Lebensalter und einer Verwurzelung aufgrund langer Mietdauer Erkrankungen des Mieters hinzukommen, aufgrund derer einer Verschlechterung des Gesundheitszus...

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