Da es sich bei der HIV-Infektion um eine ernste, übertragbare Krankheit handelt, sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. Eine HIV-Infektion ist (anonym) meldepflichtig gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt (§ 7 IfSG). Zur Meldung verpflichtet sind alle den Test durchführenden öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen.
Wenn Beschäftigte beruflich Kontakt zu potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten haben (v. a. Blut), gelten in diesen Tätigkeitsfeldern die Biostoffverordnung und die zugehörigen Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), die die Maßnahmen zum Infektionsschutz bei blutübertragbaren Erregern definieren.
Wo außerhalb von Heilberufen beruflich- oder gewerblich Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen Infektionsgefahren u. a. mit dem HI-Virus bestehen (Friseure, Maniküre, Pediküre, Piercing, Tätowieren u. a.) gelten die Hygieneverordnungen der Länder, die sich v. a. auf den Schutz vor blutübertragba...