Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Eine HIV-Infektion (Latenzphase) stellt im allgemeinen beruflichen Umfeld keine besondere Einschränkung für den Betroffenen und auch kein relevantes Risiko für Kollegen, Kunden usw. dar. Ansteckungsmöglichkeiten über übliche berufliche Kontakte (Händeschütteln, Benutzen derselben Gegenstände, Sanitäranlagen, auch versehentliches Verwechseln von Kaffeetassen usw.) bestehen nicht.
HIV-Infektion kein Kündigungsgrund
Deshalb muss eine HIV-Infektion dem Arbeitgeber nicht bekannt gemacht werden (weder im Vorstellungsgespräch noch später), entsprechende Fragen müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet zu werden. Ebenso ist eine bekannte HIV-Infektion kein Kündigungsgrund. HIV-Tests dürfen bei der Einstellung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden.
Anders ist es im Fall einer bereits bestehenden AIDS-Erkrankung. Sie muss bei Fragen nach chronischen Erkrankungen angegeben werden, weil die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen dadurch i. d. R. deutlich eingeschränkt ist. Wenn die dauerhafte Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einer AIDS-Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium medizinisch nicht mehr möglich erscheint, kann auch eine Kündigung ausgesprochen werden. In der Praxis werden diese Fälle jedoch kaum auftreten, weil Infizierte, die unter weitgehend normalen Umständen leben und somit in der Lage sind, am Arbeitsleben teilzunehmen, in der Regel therapeutisch so gut begleitet sind, dass es nicht zum Ausbruch einer AIDS-Erkrankung kommt.
Auch für Tätigkeiten im Gesundheitswesen gilt heute, dass diese weitestgehend auch von HIV-Infizierten ausgeübt werden können. Grundsätzlich können die zuständigen Behörden zwar Trägern übertragbarer Krankheiten bestimmte berufliche Tätigkeiten untersagen (§ 31 IfSG), eine gute virusunterdrückende Therapie bewirkt aber...