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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

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Hier gelangen Sie zum Hinweisgeberschutzgesetz.

 

 
Fassung 27.12.2024
Fundstelle BGBl. 2024 I Nr. 438
Änderung § 12
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Pflicht zur größenunabhängigen Einrichtung interner Meldestellen wurde auf Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausgeweitet.

 

 
Fassung 31.05.2023
Fundstelle BGBl. I Nr. 140 vom 02.06.2023
Änderung Neuregelung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll die Hinweisgeberrichtlinie über den Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umsetzen.

Durch das Gesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben.

Der persönliche Anwendungsbereich umfasst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld (Privatwirtschaft und öffentlicher Sektor) Informationen über Verstöße erlangt haben, also wenn laufende, zukünftige oder frühere berufliche Tätigkeiten betroffen sind und sich hinweisgebende Personen im Falle einer Meldung oder Offenlegung hypothetisch Repressalien ausgesetzt sehen könnten. In sachlicher Hinsicht werden die durch das EU-Recht vorgegebenen Rechtsbereiche aufgegriffen.

Es werden interne und externe Meldekanäle etabliert: Ab 50 Mitarbeitern müssen Unternehmen eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen, die maximal 249 Mitarbeiter haben, haben dies bis 17.12.2023 umzuset...

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