Maren Rixen, Dr. Anna-Lena Glander
9.1 Schadensersatzpflichten
Das HinSchG sieht Schadensersatzpflichten vor.
Beschäftigungsgeber
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher derselben der hinweisgebenden Person zum Ersatz von etwaigen entstandenen Vermögensschäden verpflichtet. Eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden (immaterieller Schadensersatz) sieht das verabschiedete Gesetz – im Gegensatz zum vorhergehenden Entwurf – indes nicht mehr vor.
Hinweisgebende Personen
Auf der anderen Seite macht sich die hinweisgebende Person selbst schadensersatzpflichtig, wenn ein Schaden aus einer durch sie erfolgten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen erfolgte.
9.2 Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße
Des Weiteren sieht das HinSchG Sanktionen für Verstöße gegen dessen wesentliche Vorgaben vor. Als Ordnungswidrigkeiten werden das Ver- und Behindern von Meldungen oder Kommunikation mit dem Hinweisgeber, das Unterlassen der Einrichtung oder Betreibung einer internen Meldestelle, das Ergreifen von Repressalien sowie Verstöße gegen den Schutz der Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen mit einer Geldbuße belegt. Auch die wissentliche Offenlegung falscher Informationen durch hinweisgebende Personen wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Sanktioniert werden können entsprechende Verstöße gegen Individualpersonen mit Geldbußen bis zu je 50.000 EUR; gegen das Unternehmen kommt eine (höhere) Verbandsgeldbuße von bis zu 500.000 EUR pro Verstoß in Betracht.
Nicht zu unterschätzen sind aber auch mittelbare Schäden, wie die unterbliebene Schadensabwendung oder Reputationsschäden.
9.3 Strafbarkeit
Für hinweisgebende Personen besteht im Fall von vorsätzlichen Falschmeldungen zudem das Risiko einer Strafbarkeit: In Betracht kommt in einem solchen Fall eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB oder auch Vo...