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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zustellung / VI. Zustellung im Ausland

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Rz. 25

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ob eine Zustellung oder lediglich eine (einfache) Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes erforderlich ist, bestimmt sich auch bei einem Empfänger im Ausland nach deutschem Recht. Ist – entgegen den innerstaatlichen Regelungen – nach ausländischem Recht eine Zustellung erforderlich, kann es jedoch angezeigt sein, diesen Weg zu beschreiten, um mögliche Differenzen mit dem ausländischen Staat bei darauf fußenden Amtshilfeersuchen zu vermeiden.

 

Rz. 26

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für eine Zustellung im Ausland sieht § 9 VwZG die folgenden Wege vor:

  • durch Einschreiben mit Rückschein (> Rz 10 ff), soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (> Rz 30),
  • durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (> Rz 31 ff),
  • durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (> Rz 35 f),
  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente (> Rz 37), soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
 

Rz. 27

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Statt eine Zustellung durch die Behörden des fremden Staates oder durch eine Vertretung im Ausland zu veranlassen, kann die FinBeh verlangen, dass der Empfänger mit > Wohnsitz im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im > Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, sofern nicht bereits ein Bevollmächtigter im Inland vorhanden ist (vgl § 9 Abs 3 VwZG). Ob ein Zustellungsempfänger benannt werden soll, liegt im > Ermessen der FinBeh (EFG 2007, 478).

 

Rz. 28

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

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