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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zustellung / D. Zustellung an gesetzliche Vertreter

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I. Bei natürlichen Personen

 

Rz. 42

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Zustellung an Personen, die geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, ist unzulässig. In diesen Fällen ist an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Dieser muss auch Adressat des Dokuments sein, wobei deutlich gemacht werden sollte, dass ihm das Dokument in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter zugestellt wird.

 

Rz. 43

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei Minderjährigen sind grundsätzlich die Eltern deren gesetzliche Vertreter. Dabei vertreten die Eltern das Kind gemeinsam. Bei Willenserklärungen, die dem Kind gegenüber abgegeben werden sollen, ist es jedoch ausreichend, diese einem Elternteil gegenüber abzugeben (vgl § 1629 Abs 1 Satz 2 BGB).

 

Rz. 44

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Erwachsene Personen sind idR voll geschäftsfähig; eine beschränkte Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit ist die Ausnahme. Das Vorliegen dieser Ausnahme ist von demjenigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der daraus Vorteile geltend macht (vgl BVerwG vom 11.02.1994 – 2 B 173/93, NJW 1994, 2633). Darauf, ob die FinBeh im Zeitpunkt der Zustellung von der nicht vollen Geschäftsfähigkeit wusste, kommt es nicht an.

 

Rz. 45

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ist für eine Person ein > Betreuer bestellt, ist die Zustellung an den Betreuer vorzunehmen, sofern das Dokument den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln (vgl § 6 Abs 1 VwZG).

 

Rz. 46

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

II. Juristische Personen, Personenvereinigungen und Behörden

 

Rz. 47

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei Behörden ist an den Behördenleiter zuzustellen. Bei mehreren Behördenleitern reicht die Zustellung an einen von ihnen (vgl § 6 Abs 2 und 3 VwZG). Dabei ist es nicht erforderlich, den Behördenleiter...

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