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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zustellung

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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in einer besonderen Form, die den Nachweis ermöglichen soll, dass der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat (vgl § 2 Abs 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG). Ein > Verwaltungsakt (§ 118 AO) ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Ein schriftlicher VA (zB ein > Steuerbescheid) wird regelmäßig durch die Post als einfacher Brief übermittelt; einer besonderen Zustellung bedarf es nicht (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten). Zugestellt wird nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist (§ 122 Abs 5 AO). Für den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung und nicht der dritte Tag nach Aufgabe des VA zur Post (§ 122 Abs 2 AO) maßgebend (BFH 165, 5 = BStBl 1991 II, 826; BFH/NV 2011, 1006).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zugestellt werden kann stets nur an eine einzelne Person. Das gilt auch für die Zustellung von VA an > Ehegatten, es sei denn, ein Ehegatte ist gleichzeitig Zustellungsbevollmächtigter des anderen Ehegatten (BFH 178, 105 = BStBl 1995, 681). In diesem Fall sind jedoch zwei Dokumente zu übersenden und es ist deutlich zu machen, dass es sich um eine Zustellung an zwei Personen handelt. Bei förmlicher Zustellung zusammengefasster, mehrere Personen betreffender Bescheide muss jedem Inhaltsadressaten eine Ausfertigung des Bescheids zugestellt werden (BFH 178, 105 = BStBl 1995 II, 681). Werden einer Person mehrere Bescheide in einer Sendung zugestellt, müssen alle Bescheide auf dem Umschlag vermerkt sein (vgl BFH/NV 2011, 1106).

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zustellungen der FinBeh sind im VwZG (> Rz 1) geregelt,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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