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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zustellung / 3. Auswärtiges Amt

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Rz. 35

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einer Zustellung handelt es sich um einen Hoheitsakt. Diese dürfen häufig nicht gegen Personen gerichtet sein, die diplomatische oder konsularische Immunität genießen (> Diplomatischer und konsularischer Dienst). Deshalb sind Zustellungen an diese Personen über das Auswärtige Amt vorzunehmen. Ebenso wie Zustellungen durch eine ausländische Behörde, sind derartige Zustellungsgesuche über das > Bundeszentralamt für Steuern an das Auswärtige Amt zu stellen.

 

Rz. 36

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Zustellung wird in diesen Fällen durch ein Zeugnis des Auswärtigen Amtes bzw des Beamten, der die Zustellung vorgenommen hat, nachgewiesen. Bescheinigt ein Konsularbeamter, dass ein Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Empfänger zugestellt worden sei, so beinhaltet dies die Aussage, dass das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt dem Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist. Kann der Nachweis erbracht werden, dass dies nicht zutrifft, ist die Zustellung unwirksam (vgl BVerwG 109, 115 vom 20.05.1999 – 3 C 7/98, NJW 2000, 683).

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