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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Werbungskosten / I. Werbungskosten oder negative Einnahmen

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Rz. 106

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Zahlt der ArbN versteuerten Arbeitslohn zurück, so mindert der Rückfluss der besteuerten Bezüge im VZ des Rückflusses an den ArbG die Einnahmen des ArbN (BFH 213, 381 = BStBl 2006 II, 832; BFH 230, 173 = BStBl 2010 II, 1074 mwN). Das gilt auch, wenn die Bezüge – hier eine Entlassungsentschädigung – bei Zufluss tarifbegünstigt besteuert worden sind (BFH 214, 92 = BStBl 2006 II, 911). Der Rückfluss ist nicht etwa ein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO, das bereits im VZ der Überzahlung zu berücksichtigen wäre (zB BFH 213, 383 = BStBl 2006 II, 830; BFH 214, 92 -- aaO). Insoweit gilt also das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, bei der eine zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung typischerweise bei progressiven Steuersätzen Unterschiede der Steuerbelastung bewirkt (> Außerordentliche Einkünfte Rz 114).

 

Rz. 106/1

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Sind die zurückfließenden positiven Einnahmen dem ArbN allerdings in einem früheren VZ steuerfrei zugeflossen -- zB wenn der ArbN im VZ 2 die vom ArbG im VZ 01 nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei empfangenen Reisekosten zurückzahlt -- bleiben die steuerfrei erhaltenen Beträge beim Rückfluss unberücksichtigt. Das beruht auf dem Rechtsprinzip von § 3c EStG, dessen Regelungsgehalt auch über einzelne Besteuerungsabschnitte hinweg übergreifend gilt (> Rz 72).

 

Rz. 107

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Ob zurückgezahlte Einnahmen als negative Einnahmen (NE) oder als WK zu berücksichtigen sind, haben neuere Entscheidungen des BFH wo immer möglich offengelassen. Sie hat nur dann Auswirkungen, wenn eine Verrechnung von WK gegen den ArbN-Pauschbetrag in Betracht kommt, weil dieser nicht anderweitig ausgeschöpft worden ist; denn von NE darf der ArbN-Pauschbetrag nicht abgezogen werden (§ 9a Satz 2 EStG). Zudem sind...

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