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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Werbungskosten / b) Drittaufwand

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Rz. 23

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Übernimmt ein anderer als der Stpfl/ArbN dessen berufliche Aufwendungen, trägt sie also der Stpfl/ArbN wirtschaftlich nicht selbst, spricht man von Drittaufwand. Andere (Dritte) können > Ehegatten bzw > Lebenspartner, die > Eltern oder sonstige Personen sein; zur Übernahme von Aufwendungen durch den ArbG > Rz 14, 18.

Echter Drittaufwand wird steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Denn nur derjenige darf den beruflich veranlassten Aufwand von den besteuerbaren Einnahmen abziehen, der ihn persönlich getragen hat (> Nettoprinzip; > Rz 2, 19). Ohne eigenen Aufwand wird das Vermögen und damit die steuerliche Leistungsfähigkeit des ArbN nämlich nicht gemindert (GrS 2 /97, BFH 189, 160 = BStBl 1999 II, 782).

 

Rz. 24

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Unechter Drittaufwand sind durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen, die der ArbN trägt, die aber einem ihm nicht gehörenden Wirtschaftsgut zugutekommen; sie sind im Ergebnis Zuwendungen an einen Dritten. Als Besonderheit werden solche Aufwendungen bei Eheleuten unter bestimmten Voraussetzungen als WK behandelt. Zwar werden auch bei zusammen veranlagten Ehegatten die Einkünfte subjektbezogen gesondert ermittelt (> Ehegattenbesteuerung Rz 26, 27). Bildet aber der Stpfl/ArbN mit seinem Ehegatten wie gewöhnlich eine Wirtschaftsgemeinschaft, wird beim "Wirtschaften aus einem Topf" davon ausgegangen, dass derjenige die Aufwendungen für eine Wohnung oder ein Haus getragen hat, der Eigentümer ist; bei Miteigentum wird unterstellt, dass jeder Ehegatte den auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Aufwand getragen hat (vgl die ständige Rechtsprechung zu Vermietungseinkünften GrS 2/97, BFH 189, 160 = BStBl II 1999, 782; BFH/NV 2012, 1952 mwN. Zum neueren Schrifttum vgl Wassermeyer, DB 1999, 2486; Ha...

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