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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Werbungskosten / 2. Subjektiv: Aufwendungen zur Förderung des Berufs

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Rz. 28

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Da es für die Anerkennung von WK nach hM darauf ankommt, dass sie durch den Beruf veranlasst sind (> Rz 15, 33), ist die Absicht, mit der Ausgabe den Beruf zu fördern, kein notwendiges Kriterium mehr (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368); das war anders bei der früher geltenden finalen Betrachtung (> Rz 9). Die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf zu fördern, ist mithin kein für jeden Fall notwendiges Merkmal, sondern lediglich ein Indiz für WK. Deshalb können zB den ArbN unfreiwillig belastende Substanzverluste WK sein (BFH 220, 407 = BStBl 2010 II, 48 mwN; > Rz 41 ff).

 

Rz. 29

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

In dem durch den objektiven Zusammenhang mit dem Beruf (> Rz 33 ff) gesteckten Rahmen bestimmt der ArbN grundsätzlich selbst, welche Aufwendungen er im beruflichen Interesse machen will (BFH 168, 567 = BStBl 1992 II, 1036). Es kommt nicht darauf an, ob der Aufwand bei objektiver Betrachtung erforderlich ist (BFH 181, 305 = BStBl 1997 II, 68); ebenso nicht, ob die Aufwendungen üblich oder zweckmäßig sind (BFH 132, 431 -- aaO). Es genügt idR, dass sie im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen liegen, der ArbN sie also für seine Berufstätigkeit geeignet halten konnte, selbst wenn sie objektiv betrachtet ungeeignet sind, den Beruf zu fördern (vgl außerdem > Rz 57 ff). Der Stpfl hat mithin einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er tätigen will (BFH 168, 567 -- aaO). Die Absicht, Einkünfte zu erzielen, muss aber anhand äußerer Umstände erkennbar sein (sonst > Liebhaberei). Aufwand, der gleichsam ins Blaue hinein gemacht wird, gehört nicht zu den WK (BFH 110, 556 = BStBl 1974 II, 161; BFH 130, 282 = BStBl 1980 II, 395).

 

Rz. 30

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Anders ist es nur, soweit das EStG diesen Ermessensspielraum durch Höchstbeträge ausdrücklich einengt. So dürfen bei einer doppelten Haushaltsführung sowie bei den Übernachtungskosten nur "notwendige Mehraufwendungen" als WK berücksichtigt werden (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und 5a EStG). Zu weiteren Beispielen > Rz 75 ff.

 

Rz. 31, 32

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Randziffern einstweilen frei.

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