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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Werbungskosten / 1. Gesetzliche Definition

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Rz. 9

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

"Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen." Eines der Ziele reicht aus; das "und" ist als "oder" zu lesen (hM). Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs 1 Sätze 1, 2 EStG). Bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind es die Aufwendungen, die zielgerichtet (final) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von > Arbeitslohn gemacht werden (siehe aber > Rz 11 ff). Soweit sie mit mehreren Einkunftsarten in Zusammenhang stehen, sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der sie in engerer wirtschaftlicher Beziehung stehen oder nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben; uU kann auch eine Aufteilung geboten sein (zu Einzelheiten > Rz 60 ff).

 

Rz. 10

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Aufwendungen dienen zur "Erwerbung" von > Einnahmen (zB > Arbeitslohn), wenn mit ihnen eine bisher noch nicht bestehende Einnahmequelle eröffnet oder ein höherer Zufluss aus einer bereits bestehenden Einnahmequelle angestrebt wird. Dies gilt besonders für vorab entstandene WK (> Rz 50 ff). Aufwendungen dienen zur "Sicherung" von Einnahmen, wenn sie die Einkommensquelle (zB das > Dienstverhältnis) vor Verlust schützen sollen wie zB bei einer > Bürgschaft (> Rz 41 ff). Aufwendungen haben die "Erhaltung" von Einnahmen zum Ziel, wenn sie den Fortbezug von Einnahmen nach Art und Umfang gewährleisten sollen, wie das besonders bei Fortbildungskosten eines ArbN der Fall ist (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, 20 ff, 70).

 

Rz. 11

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die gesetzliche Definition der WK ("zur Erwerbung ...") stellt auf die Zweckbestimmtheit der Aufwendungen ab (sog finaler WK-Begriff), vermag aber das Spektrum der WK nicht voll abzudecken. So werden zB nachträgliche oder unfreiwillige Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind, nicht von diesem WK-Begriff erfasst (> Rz 41 ff, 54). Deshalb und zur Gleichbehandlung der WK mit den > Betriebsausgaben war eine Fortentwicklung des WK-Begriffs durch die Rechtsprechung geboten (> Rz 12 ff).

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